Eine Besonderheit im Gesundheitssektor ist der Datenschutzbeauftragte, da viele davon ausgehen, dass er nur in großen Unternehmen existiert. Diese Position ist wichtig und vor allem auch gesetzlich geregelt.

Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?

Im Allgemeinen kann gesagt werden: Wenn zwanzig oder mehr Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, muss ein Datenschutzbeauftragter bestimmt werden. Einrichtungen wie Krankenhäuser müssen, unabhängig der Regelung, immer einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Aufgaben

Die Aufgaben sind in § 7 BDSG (neu) geregelt. Im Grunde muss der Datenschutzbeauftragte die Umsetzung gesetzlicher Regelungen beachten, durchsetzen, Mitarbeiter aufklären und verpflichten oder auch mit Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Zusätzlich übernimmt er die Beratung seines Unternehmens.

Es ist erlaubt, dass diese Aufgaben nicht hauptberuflich ausgeführt werden. Das bedeutet: Ein Datenschutzbeauftragter kann durchaus auch seinen normalen Arbeiten nachgehen, wie beispielsweise auch Mitglieder eines Betriebsrates. Seine normalen Tätigkeiten sollen nicht zu Interessenskonflikten führen.

Hierarchie

Datenschutzbeauftragte dürfen keinen Weisungen unterliegen, die ihren Aufgabenbereich berühren.Ebenso untersteht ein Datenschutzbeauftragter immer der obersten Leitung und berichtet nur dort hin. Wer diese Aufgabe übernimmt darf nicht benachteiligt werden.

Schweigepflicht

Auch Datenschutzbeauftragte unterliegen einer Schweigepflicht, sofern sie davon nicht ausdrücklich befreit werden.

Voraussetzungen

Es können nur Personen berufen werden, wenn deren berufliche Qualifikation und das eigene Fachwissen geeignet dafür sind. Dieses Fachwissen muss selbstverständlich auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis beruhen.

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