Mit einem Behandlungsvertrag schließen die Vertragsparteien (Behandelnder und Patient) einen zivilrechtlichen Vertrag zur Durchführung einer (medizinischen) Behandlung. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 630a ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wichtiges zum Behandlungsvertrag:

  • Es existiert keine Formvorschrift, allerdings muss er, allein schon zu Nachweiszwecken, schriftlich festgehalten werden.
  • Die Krankenkasse wird üblicherweise nicht im Behandlungsvertrag als Vertragspartei aufgenommen.
  • Einen Behandlungsvertrag können nicht nur Ärzte abschließen, sondern weitere Gruppen die humanmedizinischen Behandlungen Durchführen (Masseure, Logopäden, Hebammen und so weiter).
  • Da es sich um humanmedizinische Behandlungen handelt, dürfen Tierärzte beispielsweise keinen Behandlungsvertrag abschließen.

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